Heiko und Janett sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder. Janett ist selbstständig und betreibt eine Physiotherapiepraxis. Darauf läuft ein Firmenkredit über 48.000 Euro. Dann passiert das, wofür Versicherungen eigentlich da sind: Heiko hat einen schweren Arbeitsunfall.
Sieben Monate verbringt er in Kliniken und Reha-Einrichtungen. Danach ist klar: Heiko wird dauerhaft körperlich und geistig schwer beeinträchtigt bleiben. Er hat Pflegegrad 5, kann nicht mehr zu Hause versorgt werden und zieht in ein Pflegeheim.
Finanziell haben die beiden vieles richtig gemacht: Die Berufsgenossenschaft leistet. Zusätzlich erhält Heiko Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung. Seine laufende Versorgung ist damit gesichert. Auch die zusätzlichen Kosten rund um Pflege und Unterbringung können getragen werden.
Was tun, wenn die Vorsorgevollmacht fehlt?
Und dann gibt es noch die private Unfallversicherung. Sie zahlt aufgrund der schweren Unfallfolgen eine Kapitalleistung von 350.000 Euro. Aus Sicht eines Versicherungsmaklers könnte die Geschichte hier eigentlich mit einem guten Gefühl enden, denn: Das Risiko wurde erkannt. Die richtigen Versicherungen waren vorhanden. Die Versicherer leisten.
Nur hat die Familie trotzdem ein Problem. Wer handelt eigentlich für Heiko? Denn der kann aufgrund seiner schweren Beeinträchtigungen seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln. Eine Vorsorgevollmacht gibt es nicht.
Also muss geklärt werden, wer Heiko rechtlich vertreten darf. Ein Betreuungsverfahren wird notwendig. Ein gerichtlicher Betreuer wird eingesetzt. Schon nach ein paar Monaten kommt es zu Differenzen zwischen Janett und dem Betreuer. Später übernimmt Janett selbst die Betreuung ihres Mannes. Damit scheint zunächst auch dieses Problem gelöst.
Familienleben und Arbeit kollidieren
Inzwischen hat sich das Leben der Familie jedoch komplett verändert. Janett versucht, ihre Physiotherapiepraxis weiterzuführen. Gleichzeitig muss sie sich um ihre Kinder kümmern. Dazu kommen Besuche bei Heiko, Gespräche mit Ärzten und Pflegekräften sowie organisatorische Entscheidungen. Irgendwann merkt Janett: Ich schaffe das so nicht mehr.
Sie möchte ihre Praxis nicht aufgeben. Aber sie möchte künftig nur noch vormittags arbeiten. Die Nachmittage sollen Tim und Hannah gehören – und Heiko. Wirtschaftlich gibt es dafür sogar eine Lösung.
Auf Janetts Physiotherapiepraxis liegt noch der Firmenkredit über 48.000 Euro. Würde dieser Kredit wegfallen, könnte Janett ihre monatlichen betrieblichen Belastungen deutlich reduzieren. Sie müsste nicht mehr in dem bisherigen Umfang arbeiten. Und gleichzeitig liegen aus Heikos Unfallversicherung 350.000 Euro bereit.
Was das Betreuungsrecht erlaubt und was nicht
Seine eigene laufende Versorgung ist durch die Leistungen der Berufsgenossenschaft und der Berufsunfähigkeitsversicherung gesichert. Die Rechnung erscheint deshalb auf den ersten Blick einfach: 48.000 Euro von den 350.000 Euro nehmen. Firmenkredit ablösen. 302.000 Euro bleiben für Heiko übrig. Janett kann ihre Arbeitszeit reduzieren und hat wieder mehr Zeit für ihre Kinder und ihren Mann. Für die Familie wäre das eine enorme Entlastung.
Doch genau hier zeigt sich der Unterschied zwischen einer ausgezahlten Versicherungsleistung und Geld, über das eine Familie frei verfügen kann: Die 350.000 Euro gehören Heiko, nicht Janett oder den Kindern.
Janett verwaltet als Betreuerin das Vermögen ihres Mannes. Damit kann sie nicht einfach entscheiden, 48.000 Euro daraus zur Tilgung einer Verbindlichkeit ihrer eigenen Physiotherapiepraxis einzusetzen. Das Betreuungsrecht verlangt grundsätzlich, das Vermögen des Betreuten vom eigenen Vermögen des Betreuers zu trennen. Der Betreuer darf das Vermögen des Betreuten grundsätzlich nicht für sich selbst verwenden.
Und genau da entsteht Janetts Problem: Der Kredit über 48.000 Euro ist nicht Heikos Firmenkredit. Es ist der Kredit von Janett beziehungsweise ihrer Physiotherapiepraxis.
Und auch wenn Janette gute Gründe hätte, wird aus ihrer betrieblichen Verbindlichkeit nicht automatisch eine Verbindlichkeit Heikos. Die gewünschte Verwendung eines Teils seiner Versicherungsleistung wird ihr in diesem Fall nicht gestattet.
Fehlende Vereinbarung: Hier kommt der Makler ins Spiel
Plötzlich entsteht eine Situation, die auf den ersten Blick kaum nachvollziehbar erscheint: 350.000 Euro Versicherungsleistung sind vorhanden – und die 48.000 Euro, die das Leben dieser Familie gerade erheblich erleichtern könnten, stehen dafür nicht zur Verfügung. Aber was hätte Heiko gewollt?
Und jetzt kommt für mich die entscheidende Frage, die wir Heiko vor dem Unfall hätten stellen sollen: „Heiko, stell dir vor, du hast morgen einen schweren Unfall. Du kannst danach dauerhaft nicht mehr selbst entscheiden. Deine eigene Versorgung ist finanziell gesichert und deine Unfallversicherung zahlt zusätzlich 350.000 Euro. Würdest du wollen, dass Janett einen Teil dieses Geldes einsetzen kann, damit sie ihre Praxis entschuldet, weniger arbeiten muss und dadurch mehr Zeit für Tim und Hannah und für dich hat?“
Das Problem ist: Niemand hat ihn gefragt, als er die Antwort noch selbst geben konnte.
Es gibt keine Vorsorgevollmacht. Es gibt keine entsprechende Vereinbarung und keinen dokumentierten Willen für diese Situation. Jetzt können alle Beteiligten nur noch versuchen herauszufinden, was Heiko vermutlich gewollt hätte.
Maklervollmacht macht Makler nicht zu gesetzlichem Vertreter
Das Betreuungsrecht berücksichtigt zwar auch Wünsche, die ein Mensch vor seiner Betreuung geäußert hat. Sind seine Wünsche nicht mehr feststellbar, muss sein mutmaßlicher Wille anhand konkreter Anhaltspunkte ermittelt werden. Aber genau deshalb sind vorher besprochene und dokumentierte Wünsche so wertvoll. Heiko hätte vor seinem Unfall selbst entscheiden können. Danach können andere nur noch versuchen herauszufinden, wie diese Entscheidung wohl ausgesehen hätte.
Und was hat das mit Versicherungsmaklern zu tun? Stellen wir uns vor, du wärst der Makler von Heiko und Janett. Du hast bei der Absicherung dieser Familie vieles richtig gemacht. Die Berufsunfähigkeitsversicherung und die Berufsgenossenschaft leistet. Die Unfallversicherung zahlt 350.000 Euro. Dein Absicherungskonzept funktioniert.
Und trotzdem stellt sich eine Frage, die mit keiner Versicherungssumme beantwortet werden kann: Wer darf für deinen Kunden handeln, wenn ausgerechnet der versicherte Ernstfall dazu führt, dass er selbst nicht mehr handeln kann? Eine Maklervollmacht macht den Makler nicht zum gesetzlichen Vertreter seines Kunden. Und auch die Ehe allein führt nicht dazu, dass der Ehepartner in Vermögensangelegenheiten automatisch alles entscheiden darf.
Betroffene können mit Vorsorgevollmacht selbst entscheiden
Fehlt eine ausreichende Vorsorgevollmacht und kann der Betroffene seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen, kann deshalb eine gerichtlich angeordnete Betreuung notwendig werden. Und aus einer Versicherungsleistung wird dadurch nicht automatisch frei verfügbares Familienvermögen.
Was hätte eine Vorsorgevollmacht verändert? Eine Vorsorgevollmacht hätte aus Heikos 350.000 Euro nicht automatisch Janetts Geld gemacht. Das ist ein wichtiger Unterschied. Aber Heiko hätte etwas tun können, was ihm nach seinem Unfall nicht mehr möglich ist: selbst entscheiden. Er hätte festlegen können, wer ihn vertreten soll.
Und genauso wichtig: Er hätte mit dieser Person besprechen und entsprechend festhalten können, was ihm für einen solchen Ernstfall wichtig ist. Zum Beispiel die Frage, was mit einer hohen Versicherungsleistung geschehen soll, wenn seine eigene Versorgung dauerhaft gesichert ist.
Wie eine Vollmacht und die dazugehörigen Regelungen dafür konkret ausgestaltet werden müssen, gehört in fachkundige Hände. Aber die Entscheidung darüber, was Heiko eigentlich möchte, hätte zuallererst Heiko treffen können. Solange er dazu noch in der Lage war.
Diese Frage fehlt noch in der Risikoanalyse
Das sind keine Fragen, die eine Versicherungspolice beantwortet. Aber sie können darüber entscheiden, ob die finanzielle Absicherung im Ernstfall tatsächlich so wirkt, wie sich eine Familie das vorgestellt hat. Vielleicht fehlt deshalb eine Frage in unserer Risikoanalyse.
Wir Makler sprechen mit unseren Kunden darüber, wie hoch eine Berufsunfähigkeitsrente sein muss. Wir berechnen Versicherungssummen. Wir sprechen über Invaliditätsgrade, Progressionen und darüber, wie viel Kapital eine Familie im Ernstfall benötigt. Das ist wichtig.
Aber vielleicht sollten wir bei all diesen Gesprächen noch eine weitere Frage stellen: „Wir sorgen gerade dafür, dass im schlimmsten Fall genügend Geld vorhanden ist. Wer darf eigentlich für Sie handeln, wenn genau dieser schlimmste Fall dazu führt, dass Sie selbst es nicht mehr können?“
Und vielleicht noch eine zweite: „Weiß diese Person auch, was Sie mit diesem Geld für sich und Ihre Familie gewollt hätten?“
Du musst weder zum Experten für Betreuungsrecht werden noch mit seinen Kunden selbst Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen erstellen. Aber du solltest es erkennen und ansprechen. Denn eine Vorsorgevollmacht ist am Ende nur ein Dokument.
Entscheidend ist, dass eine Familie vorher verstanden hat, was passieren kann, wer dann handeln soll und was dieser Mensch im Ernstfall tatsächlich können muss. Vielleicht braucht es dafür im Beratungsgespräch gar nicht viel. Denn eine Versicherung kann dafür sorgen, dass im Ernstfall genügend Geld vorhanden ist. Ob die Familie dann auch handlungsfähig ist, ist eine ganz andere Frage.
Titelbild: © Steffen Moser