„Wer von Ihnen hat eine Patientenverfügung?“ Diese Frage stelle ich regelmäßig bei Kundenveranstaltungen. Einige Hände gehen nach oben. Und manchmal kommt anschließend jemand zu mir und sagt: „Herr Moser, ich habe meine sogar dabei. Können Sie da mal drüberschauen?“
Genau dabei habe ich in den vergangenen Jahren Patientenverfügungen gesehen, die teilweise schon viele Jahre alt waren. Und Formulierungen gelesen, die auf den ersten Blick völlig verständlich klingen. Zum Beispiel: „Wenn mein Leben nicht mehr lebenswert ist, möchte ich nicht an Maschinen hängen.“ Ich frage dann manchmal die Menschen im Raum: „Was bedeutet für Sie eigentlich nicht mehr lebenswert?“
In welcher gesundheitlichen Situation soll wie entschieden werden?
Bei 30 Menschen bekomme ich wahrscheinlich 30 unterschiedliche Antworten. Und keine davon muss falsch sein. Für den einen bedeutet Lebensqualität, noch selbstständig zu Hause leben zu können. Für einen anderen reicht es, seine Familie wahrzunehmen. Der Nächste möchte unbedingt kommunizieren können. Und wieder jemand anderes sagt: Solange ich keine Schmerzen habe und Menschen um mich herum sind, ist mein Leben für mich lebenswert.
Das Problem ist also nicht, dass der Satz falsch wäre. Das Problem ist: Der Mensch, der ihn geschrieben hat, weiß genau, was er damit meint. Der Arzt weiß es nicht.
Ich möchte in Würde sterben
„Ich möchte in Würde sterben.“ Auch diesen Satz habe ich häufig gelesen. Und auch hier gilt: Wer ihn aufschreibt, verbindet damit wahrscheinlich eine sehr klare persönliche Vorstellung. Aber was bedeutet „in Würde“ medizinisch? Soll künstlich ernährt werden? Soll Flüssigkeit künstlich zugeführt werden? Wie sieht es mit künstlicher Beatmung aus? Mit Wiederbelebung? Mit Antibiotika? Mit Schmerz- und Symptombehandlung? Und vor allem: In welcher konkreten gesundheitlichen Situation soll welche Entscheidung gelten?
Genau an dieser Stelle hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen 2016, 2017 und 2018 die Anforderungen an Patientenverfügungen konkretisiert. Eine allgemeine Aussage wie „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ reicht für sich allein nicht aus. Es muss erkennbar werden, für welche konkrete Lebens- und Behandlungssituation welche medizinischen Maßnahmen gewünscht oder abgelehnt werden. Das Bundesministerium der Justiz greift genau diese Rechtsprechung heute in seinen Informationen zur Patientenverfügung auf.
Patientenverfügung ist nicht gleich Patientenverfügung
Und damit bekommt eine Frage, die wir unseren Kunden seit Jahren stellen, plötzlich eine ganz andere Bedeutung: Hast du eine Patientenverfügung – oder hast du eine Patientenverfügung, mit der im Ernstfall tatsächlich gearbeitet werden kann?
„Das fühlt sich an, als würde ich mein Todesurteil unterschreiben.“ Diesen Satz sagte einmal eine Kundin zu mir. Sie hatte eine Patientenverfügung als Ankreuzformular vor sich liegen. Eigentlich wollte sie etwas ganz anderes ausdrücken. Sinngemäß sagte sie: „Wenn es eine realistische Chance gibt, dass ich wieder gesund werde, dann tut bitte alles, was sinnvoll ist. Aber wenn irgendwann medizinisch klar ist, dass es keine Aussicht mehr gibt und ich am Ende meines Lebens angekommen bin, dann lasst mich gehen. Ich möchte keine Schmerzen haben und gut versorgt sein.“
Ein Wunsch, den ich in ähnlicher Form in den vergangenen zehn bis zwölf Jahren bei sehr vielen Menschen gehört habe. Es geht ihnen nicht um ein einfaches: Behandeln – ja oder nein. Es geht um etwas viel Differenzierteres. Wann möchte ich behandelt werden? Wie lange? Unter welchen Voraussetzungen? Und was wünsche ich mir, wenn Heilung nicht mehr das Ziel sein kann? Gerade die palliative Versorgung und die Linderung von Schmerzen und belastenden Symptomen spielen dabei für viele Menschen eine enorme Rolle.
Wenn ich hier das falsche Kreuz setze, unterschreibe ich mein Todesurteil
Wenn ein Formular diese persönliche Differenzierung nicht ausreichend ermöglicht oder der Mensch die vorhandenen Auswahlmöglichkeiten nicht versteht, entsteht schnell genau das Gefühl meiner Kundin: „Wenn ich hier das falsche Kreuz setze, unterschreibe ich gerade mein Todesurteil.“ So darf sich Vorsorge nicht anfühlen.
Und manchmal wird es richtig kurios. Eine der bemerkenswertesten Formulierungen, die mir begegnet ist, stammt aus einer älteren Patientenverfügung meines eigenen Vaters. Darin fand sich sinngemäß die Aussage, dass einer Organtransplantation zugestimmt werde – allerdings ausschließlich im Rahmen einer Schmerzlinderung. Ich habe diese Formulierung im Laufe der Jahre verschiedenen Ärzten gezeigt und gefragt: „Was bedeutet das medizinisch?“ Eine überzeugende Antwort habe ich darauf nie bekommen. Und genau darin liegt das Problem.
Patientenverfügung ist etwas höchst Persönliches
Eine Patientenverfügung wird nicht für den Schreibtisch geschrieben. Sie wird für einen Moment geschrieben, in dem der Mensch, um den es geht, möglicherweise selbst nicht mehr erklären kann: „So habe ich das gemeint.“ Dann müssen andere Menschen verstehen können, was er wollte. Ärzte. Pflegekräfte. Bevollmächtigte. Angehörige. Und möglicherweise auch ein Gericht.
Deshalb gibt es vom Justizministerium auch nicht einfach „das eine Kreuzchenformular“. Das Bundesministerium der Justiz stellt umfangreiche Informationen und Textbausteine für Patientenverfügungen zur Verfügung. Und selbst diese Textbausteine bezeichnet das Ministerium ausdrücklich lediglich als Anregungen und Formulierungshilfen. Warum? Weil eine Patientenverfügung etwas höchst Persönliches ist.
Worum es wirklich bei einer Patientenverfügung geht
Es geht um die eigenen Vorstellungen von Krankheit, Leiden, Behandlung und Sterben. Darum, welche Situationen jemand für sich unterscheidet und welche medizinischen Maßnahmen er in diesen Situationen möchte oder ablehnt. Deshalb empfiehlt auch das Bundesministerium, möglichst konkret zu beschreiben, in welchen Situationen die Verfügung gelten soll und welche Behandlungswünsche dann bestehen.
Eine Patientenverfügung entsteht deshalb nicht dadurch, möglichst viele medizinisch klingende Sätze zusammenzukopieren. Sie entsteht dadurch, dass ein Mensch sich Gedanken darüber macht: Was möchte ich eigentlich? Und dass genau dieser Wille anschließend so festgehalten wird, dass andere ihn verstehen und umsetzen können.
Wann hast du deine Patientenverfügung das letzte Mal überprüfen lassen?
Was bedeutet das für dich als Makler? Eigentlich etwas sehr Einfaches. Wenn dein Kunde im Gespräch sagt: „Patientenverfügung? Habe ich.“ dann setz innerlich nicht automatisch einen grünen Haken hinter das Thema. Du musst die Patientenverfügung nicht selbst prüfen. Du musst keine medizinischen Formulierungen bewerten. Und du musst mit deinem Kunden auch nicht über künstliche Ernährung, Beatmung oder Wiederbelebung diskutieren. Aber du kannst eine weitere Frage stellen: „Wann hast du deine Patientenverfügung das letzte Mal überprüfen lassen und weißt du, ob sie deine heutigen Wünsche wirklich konkret beschreibt?“
Vielleicht lautet die Antwort: „Ja.“ Perfekt. Dann ist genau das erreicht, was wir wollen. Vielleicht schaut dein Kunde dich aber auch an und sagt: „Keine Ahnung. Die habe ich vor zwölf Jahren irgendwann einmal ausgefüllt.“ Denn dein Kunde braucht nicht noch irgendein Dokument für seinen Ordner. Er braucht die Sicherheit, dass die Menschen, die eines Tages für ihn handeln müssen, verstehen: Was wollte er – und was wollte er nicht?
Eine Patientenverfügung soll schließlich nicht einfach beweisen, dass jemand einmal ein Formular unterschrieben hat. Sie soll seine Stimme sein, wenn er selbst nicht mehr sprechen kann.
Zum vorherigen Beitrag dieser Reihe: „Angenommen, ihr sitzt im Auto und euch passiert etwas: Wer ist dann euer Plan B?“
Titelbild: © Steffen Moser