Nach Jahren des Ringens ist es amtlich: Mit dem Altersvorsorgereformgesetz hat der Gesetzgeber die Riester-Rente in Rente geschickt. Der Bundestag beschloss die Reform Ende März 2026, der Bundesrat stimmte am 8. Mai zu, seit Ende Mai ist sie in Kraft. Ab dem 1. Januar 2027 können Sparerinnen und Sparer das neue, renditeorientierte Altersvorsorgedepot abschließen. Das darf man ohne Übertreibung eine Zeitenwende in der geförderten Privatvorsorge nennen.
Und ja: Die Förderung ist hoch, der Schritt geht in die richtige Richtung. Endlich Fonds und ETFs statt teurer Beitragsgarantien, die die Rendite auffressen. Endlich ein größerer Kreis an Berechtigten. Trotzdem gilt für uns Beraterinnen und Berater und für jeden mündigen Verbraucher ein Satz, den kein Produktflyer gern druckt: Gefördert ist nicht geschenkt. Wer nur auf die Zulage schaut, übersieht die Sollbruchstellen.
Was die Reform tatsächlich bringt
Fangen wir bei den Stärken an, denn die sind real. Das Altersvorsorgedepot ist ein Depot ohne Garantiezwang: Das Kapital darf in Fonds und ETFs arbeiten, statt in teuren Garantien zu versanden. Die staatliche Förderung fällt künftig beitragsproportional aus. 1800 Euro werden gefördert. Für die Basisförderung bekommt der Kunde) 180 Euro Förderung für 360 Euro Beitrag Jahresbeitrag 30 Euro monatlich. Er kann weitere 360 Euro Förderung bekommen, wenn er weitere 1440 Euro einzahlt, also 540 Euro Förderung für 1800 Euro Jahresbeitrag / 150 Euro monatlich. Dazu kommen 300 Euro je Kind pro Jahr. In der Ansparphase bleiben die Beiträge steuerlich begünstigt, besteuert wird erst in der Auszahlung.
Allerdings rechnet das Finanzamt Abgabe Ihrer Steuererklärung aus, ob die reine Zulage (Grund- und Kinderzulagen) höher ist oder die Ersparnis durch das Absetzen der Beiträge als Sonderausgaben. Und erstmals kommen auch Selbstständige und bestimmte Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke in den geförderten Kreis. Für viele Kundengruppen ist das ein echter Fortschritt.
Nur: Ein gutes Werkzeug wird nicht dadurch zum richtigen Werkzeug, dass es gefördert ist. Ob 30 Euro oder 150 Euro im Monat sinnvoll sind, ob das Depot überhaupt die passende Schicht der Altersvorsorge ist – das lässt sich nicht pauschal beantworten. Es muss individuell gerechnet werden. Genau hier beginnt Beratung.
Der Steuervorteil und die Zulagen haben eine Kehrseite: die Progression im Alter
Das Verkaufsargument lautet: in der Ansparphase gefördert, in der Auszahlung angeblich günstiger versteuert, weil der Steuersatz im Ruhestand niedriger sei. Diese Steuerarbitrage funktioniert – aber eben nicht bei jedem.
Denn die Auszahlungen aus dem Depot sind voll nachgelagert steuerpflichtig (als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG) und erhöhen das zu versteuernde Einkommen im Rentenalter. Wer im Ruhestand über zusätzliche Einkünfte verfügt, zum Beispiel Mieteinnahmen, eine Betriebsrente, Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, rutscht schneller in eine hohe Progression, als ihm lieb ist. Die Grenzbelastung überschreitet dann leicht die 30-Prozent-Marke. Der Effekt ist doppelt unangenehm: Die Depot-Auszahlung wird nicht nur selbst besteuert, sie hebt auch den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte. Im ungünstigen Fall frisst die Steuerlast im Alter einen erheblichen Teil dessen wieder auf, was die Förderung in der Ansparphase gebracht hat.
Flexibilität mit Grenzen: 30 Prozent frei, der Rest gebunden
Das Depot wird gern als „flexibel“ beworben. Das stimmt im Rahmen enger gesetzlicher Leitplanken.
Frühestens ab dem vollendeten 65. Lebensjahr (oder mit Beginn der gesetzlichen Altersrente) kommt man förderunschädlich an sein Geld. Bis dahin ist das Kapital gebunden; die einzige nennenswerte Ausnahme ist die förderunschädliche Entnahme für selbstgenutztes Wohneigentum. Wer vorher an das geförderte Kapital will, riskiert die schädliche Verwendung und damit die Rückabwicklung der Förderung.
Zu Beginn der Auszahlungsphase dürfen bis zu 30 Prozent des Kapitals auf einen Schlag entnommen werden, förderunschädlich und ohne Zweckbindung. Klingt gut, heißt im Umkehrschluss aber: Mindestens 70 Prozent bleiben gebunden. Sie fließen entweder in eine lebenslange Leibrente oder in einen Auszahlplan, der mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr laufen muss. Diese Weichen stellt man zu Rentenbeginn – und danach ist der Spielraum eng. An das im Auszahlplan gebundene Restkapital kommt man nicht mehr frei heran. Wer glaubt, er könne im Alter jederzeit „mal eben“ an sein volles Depot, der irrt.
Der blinde Fleck: Was im Todesfall passiert
Über die Auszahlungsregeln wird noch geredet. Über den Todesfall schweigen die meisten Prospekte, dabei ist er der eigentliche Prüfstein. Die gute Nachricht zuerst: Verstirbt der Sparer, ist noch nicht ausgezahltes Kapital grundsätzlich vererbbar. Überträgt der überlebende Ehe- oder Lebenspartner das Guthaben auf einen eigenen, auf ihn lautenden Altersvorsorgevertrag, bleibt die staatliche Förderung vollständig erhalten. Kein Abzug, keine Rückzahlung.
Die schlechte Nachricht: Dieses Privileg gilt praktisch nur für Ehepartner. Erben andere – Kinder, Geschwister, sonstige Angehörige –, greift für den geförderten Teil die schädliche Verwendung. Die in der Ansparphase gewährten Zulagen und Steuervorteile müssen anteilig an den Staat zurückgezahlt werden. Was für ein Kind als vermeintlich üppiges Erbe im Depot liegt, schrumpft im Zugriff des Fiskus oft deutlich zusammen.
Die Drei-Stufen-Falle im Erbfall
Und es kommt dicker. Wenn nicht der Ehepartner erbt, folgt die Besteuerung des Nachlasses aus einem Auszahlplan einer strikten Drei-Stufen-Logik:
- Rückzahlung der Förderung. Der Anbieter ermittelt, welcher Anteil des Depots auf staatliche Zulagen und Steuervorteile der Ansparphase entfällt, und führt ihn an den Staat ab. Dieser Betrag ist weg, bevor überhaupt ausgezahlt wird.
- Nachgelagerte Einkommensteuer. Das verbleibende Guthaben wird an die Erben ausgezahlt, erhöht deren zu versteuerndes Einkommen und wird mit deren persönlichem Steuersatz belegt.
- Erbschaftsteuer. Zusätzlich zählt das Depot zum Nachlass und unterliegt – soweit die persönlichen Freibeträge aufgebraucht sind – der Erbschaftsteuer.
Der Haken: Einkommensteuer und Erbschaftsteuer greifen unabhängig voneinander auf denselben Euro zu. Das ist eine systemische Doppelbelastung. Immerhin hat der Gesetzgeber ein Ventil eingebaut: die Steuerermäßigung nach § 35b EStG. Wer nachweislich sowohl Erbschaft- als auch Einkommensteuer auf dasselbe Vermögen zahlt, kann beim Finanzamt beantragen, dass die Einkommensteuer anteilig um die gezahlte Erbschaftsteuer ermäßigt wird. Die Härte wird gemildert: beseitigt wird sie nicht.
Um zu verstehen, warum sich beide Steuern überhaupt in die Quere kommen, hilft ein Blick auf ihre unterschiedliche Logik:
| Merkmal | Einkommensteuer (nachgelagert) | Erbschaftsteuer |
|---|---|---|
| Blickwinkel | Besteuert das Einkommen, das dem Erben durch die Depotauflösung zufließt. | Besteuert den Vermögenszuwachs (das Erbe) am Todestag. |
| Bemessungsgrundlage | Nur das Netto-Depotguthaben nach Abzug der staatlichen Förderung (Zulagen und Steuervorteile). | Das Gesamtvermögen des Erblassers am Todestag (Depot + Immobilien + Konten etc.). |
| Abzüge von der Basis | Der persönliche Grundfreibetrag des Erben (sofern kein weiteres Einkommen). | Hohe persönliche Freibeträge (z. B. 400.000 € für Kinder) sowie Nachlassverbindlichkeiten. |
Zwei Steuern, zwei Logiken: Einkommensteuer und Erbschaftsteuer greifen aus verschiedenen Blickwinkeln auf denselben Nachlass zu.
Ein Rechenbeispiel, das wachrüttelt
Nehmen wir an, im Todesfall vererbt ein Sparer ein Restguthaben von 200.000 Euro an ein einzelnes Kind. Das Kind hat seinen erbschaftsteuerlichen Freibetrag von 400.000 Euro bereits durch anderes Vermögen (etwa eine Immobilie) aufgebraucht: jeder Euro aus dem Depot ist also voll erbschaftsteuerpflichtig (hier: 11 Prozent). Zudem hat das Kind ein gutes eigenes Einkommen, einen persönlichen Steuersatz: 35 Prozent.
| Schritt | Vorgang | Betrag |
|---|---|---|
| Ausgangswert | Depotwert am Todestag | 200.000 € |
| 1. Förderrückzahlung | Abzug der Zulagen und Steuervorteile (Annahme) | – 30.000 € |
| Zwischenstand | Auszahlungsbetrag | 170.000 € |
| 2. Einkommensteuer | Nachgelagerte Besteuerung, 35 % auf 170.000 € | – ca. 60.000 € |
| 3. Erbschaftsteuer | 11 % auf 170.000 € (Freibetrag aufgebraucht) | – 18.700 € |
| 4. Entlastung § 35b EStG | Anrechnung eines Teils der Erbschaftsteuer (grob) | + ca. 13.000 € |
Vereinfachtes Modell mit gerundeten Annahmen, keine Steuerberatung im Einzelfall. Es dient allein der Veranschaulichung der Belastungsrichtung.
Von den ursprünglich 200.000 Euro bleibt nach Förderrückzahlung, Einkommensteuer und Erbschaftsteuer trotz der Entlastung nach § 35b EStG nur ein Bruchteil beim Kind. Die Botschaft ist überdeutlich: Das geförderte Depot ist ein hervorragendes Vorsorge-, aber ein denkbar schlechtes Vererbungsinstrument – jedenfalls jenseits des Ehepartners.
Warum die Pauschale in die Irre führt
Genau deshalb greift jede Faustregel zu kurz. Die Frage ist nicht „30 oder 150 Euro?“ und auch nicht „Depot ja oder nein?“. Die Frage ist: Welche Schicht der Altersvorsorge passt zu diesem Kunden – in dieser Lebens- und Familiensituation, mit dieser voraussichtlichen Steuerlast im Alter und diesem Vererbungswunsch?
Das lässt sich nur individuell durchrechnen: über die Ansparphase, die Auszahlungsphase und den Todesfall hinweg. Genau dafür setzen wir auf spezialisierte Vergleichs- und Berechnungssoftware (in unserem Haus etwa AVXpert), die die drei Schichten sauber gegeneinanderstellt, statt sie im Verkaufsgespräch unter den Tisch fallen zu lassen. Wer diese Rechnung nicht macht, verkauft ein Produkt – aber er berät nicht.
Was das für Makler und Kunden heißt
Das Altersvorsorgedepot ist ein Gewinn für die geförderte Privatvorsorge. Es ist flexibler, chancenreicher und offener als die Riester-Rente, die es ablöst. Aber es ist kein Selbstläufer und schon gar kein Allheilmittel.
Für uns Maklerinnen und Makler liegen darin Chance und Verantwortung. Die hohe Förderung wird ab 2027 viele Kunden anlocken. Unsere Aufgabe ist der zweite und dritte Blick: auf die Progression im Alter, auf die Bindung des Kapitals, vor allem auf den Todesfall jenseits des Ehepartners. Wer das transparent macht, gewinnt Vertrauen. Wer nur die Zulage verkauft, produziert Enttäuschungen mit Ansage.
Gefördert ist eben nicht geschenkt. Aber richtig beraten, kann das Altersvorsorgedepot für die passenden Kunden ein sehr guter Deal sein; für beide Seiten.
Titelbild: © Michael Becker