Geschäftsführer sind nicht gleich Geschäftsführer. Man unterscheidet in angestellte Geschäftsführer ohne Beteiligung, nicht beherrschende GGF und beherrschende GGF.
Beherrschend wird man in diesem Zusammenhang sobald man mehr 50 Prozent der Gesellschafteranteile an der Kapitalgesellschaft inne hat, bei der man auch als GF arbeitet. Eine weitere Möglichkeit ist eine sogenannte „umfassende Sperrminorität“, wenn man weniger als 50 Prozent inne hat. Das bedeutet, dass ohne die Zustimmung des bGGF keine wesentlichen Entscheidungen im Unternehmen getroffen werden können. Eine Art Vetorecht.
Dazu kommt noch die Möglichkeit einer familiären Verflechtung, wenn ein Ehegatte GF ist und beide zusammen über 50 Prozent der Gesellschaftsanteile besitzen (zum Beispiel Ehegatte 1 mit 30 Prozent und Ehegatte 2 mit 25 Prozent).
Aber warum ist das wichtig?
Beherrschende GGF sind von der Sozialversicherung befreit. Die anderen GF nicht. Ich empfehle hier allen GF mit Beteiligung zu Beginn der Tätigkeit das Clearingverfahren der deutschen Rentenversicherung zu durchlaufen, damit man einen Bescheid an der Hand hat, der die SV-Pflicht oder SV-Freiheit belegt.
Und jetzt kommen wir endlich mal zur betrieblichen Altersversorgung (BAV) und hier speziell zum Durchführungsweg Direktversicherung (DV):
Allgemein ist den meisten bekannt, dass man steuer- und sozialversicherungsfrei in die BAV einzahlen kann. Da ein bGGF von der Sozialversicherung befreit ist, interessiert die SV-Freiheit hier nicht. Aufgrund der meist hohen jährlichen Einkommen und entsprechenden hohen Steuersätzen kann die Steuerfreiheit aber durchaus Sinn ergeben. Stand 2026 kann man 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West steuerfrei in die DV einzahlen. Das sind aktuell 8.112 Euro p.a. (101.400 Euro BBG x 8 Prozent).
Diese Steuerfreiheit gilt aber grds. für alle Beschäftigten in Deutschland im ersten Dienstverhältnis (Steuerklasse 1-5).
Doch wo sind nun die Besonderheiten vom bGGF?
Diese kommen in der Zusage auf Direktversicherung und den entsprechenden Rückdeckungen. Aktuell ist es im Regelfall so, dass bei der Versorgung durch eine Direktversicherung gewisse Garantiewerte (Garantierente, Garantiekapital) zugesagt werden müssen. Die meisten Experten halten hier ein Garantieniveau von 50 bis 80 Prozent als nötig. Manche sagen 50, andere 60, wiederrum andere 80 und manche sogar 90 Prozent seien arbeitsrechtlich erforderlich.
Beim bGGF ist das anders, weil dieser nicht den Regelungen des BetrAVG unterliegt. Hier gibt es nachvollziehbare Meinungen, dass kleinste Garantien (wie 10 Prozent) reichen. Manche sagen auch 0 Prozent. Fraglich ist bei 0 Prozent nur, ob es dann überhaupt eine BAV ist.
Aber selbst bei 10 Prozent Garantieniveau ist ein möglicher Investmentanteil von fast 100 Prozent möglich.
Aber warum ist das überhaupt wichtig? Wenn Garantien zugesagt werden, müssen diese vom Arbeitgeber dann zum Leistungszeitpunkt auch mindestens erbracht werden und in der entsprechenden Rückdeckung durch Anlagen im Sicherungsvermögen der Versicherung oder in Wertsicherungsfonds (meist mit vielen Anleihen) erzeugt werden.
Dies sorgt dafür, dass dieses Geld zwar sicher ist, aber in weniger renditeorientierten Anlagen liegt. Somit ist dies auf lange Sicht eine echt Renditebremse. Gerade bei Anlagen über mehrere Jahrzehnte machen Investitionen in Fonds und ETF aus Renditechancen nachweislich deutlich mehr Sinn.
Somit kann man fest davon ausgehen, dass eine Direktversicherung mit einem hohen und sinnvoll diversifizierten Investmentanteil am Ende ein deutlich höheres Vorsorgekapital als Direktversicherungen mit höheren Garantieanteilen hat.
Noch ein mehrwertstiftender Tipp:
Eine Nettopolice als Rückdeckung hat meist deutlich niedrigere Vertragskosten als die meist verbreiteten Bruttorentenversicherungen. Diese Kosten sind nämlich der nächste Renditekiller und sollten so gering wie möglich gestaltet werden.
Statt Provisionen aus den Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten der Verträge werden Honorare direkt zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Vermittler vereinbart. Diese Honorare kann man dann sogar als Betriebsausgabe steuermindernd ansetzen. Wichtig, dass man aber auch auf die Höhe des Honorars achtet, denn manche Vertriebe werden hier gierig.
Eine weitere Möglichkeit der Kostenreduzierung und Renditesteigerung wäre das Nutzen von rabattierten Verträgen. Die meisten Anbieter nennen dies „Kollektivrabatte“. Fragt ruhig mal danach. Leider bieten nicht alle Anbieter die Möglichkeiten der geringen Garantien und der Nettotarife. Aber umso mehr wir Makler nachfragen, desto mehr steigt der Druck auf die Anbieter.
Wie heißt es so schön: Nachfrage steigert das Angebot. 😉
Hinweis: Ich spreche in meinem Text und meinem Wesen immer alle Geschlechter an. Für den Schreib- und Leserhythmus habe ich im Text aber dennoch darauf verzichtet.
Titelbild: © Remie Gerstenberger