Die Beihilfe übernimmt – je nach Status – zwischen 50 % und 80 % der als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen. Rechtsgrundlage auf Bundesebene bilden die §§ 34 bis 36 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV); in den Ländern gelten teils abweichende Regelungen. Als grundsätzlich beihilfefähig gelten:
- stationäre Rehabilitationsmaßnahmen
- Anschlussheilbehandlungen (AHB)
- ambulante Reha-Maßnahmen in anerkannten Heilbädern
- Mutter-Kind- bzw. Vater-Kind-Maßnahmen
- Rehabilitationssport und Funktionstraining
Die Beihilfe: Grundsicherung mit systembedingten Lücken
Die Beihilfe deckt lediglich einen prozentualen Anteil der Kosten ab. Der verbleibende Eigenanteil muss durch eine private Krankenversicherung oder aus eigener Tasche finanziert werden. Hinzu kommen formale Anforderungen wie:
- Nachweis der medizinischen Notwendigkeit durch ärztliches Attest
- Durchführung in zugelassenen Einrichtungen (i. d. R. mit Versorgungsvertrag gemäß § 111 SGB V)
Föderaler Flickenteppich: Unterschiede zwischen den Bundesländern
Ein wesentliches Risiko liegt in der föderalen Struktur der Beihilfevorschriften. Die Regelungen variieren teils erheblich:
- Baden-Württemberg: Ambulante Heilkuren sind nur für aktive Beamte beihilfefähig; Versorgungsempfänger und Angehörige sind ausgeschlossen. Zudem gilt eine fünfjährige Wartefrist.
- Nordrhein-Westfalen: Die Maßnahme muss vor Beginn durch ein Anerkennungsverfahren beihilferechtlich genehmigt sein.
- Bayern: Während der Elternzeit erhöht sich der Beihilfebemessungssatz auf 70 % – auch bei ansonsten nur 50 % Anspruch.
Ohne ergänzende PKV-Absicherung sind Beamte – abhängig von Wohnsitz und Status – teils erheblichen finanziellen Belastungen ausgesetzt.
Konkrete Leistungslücken der Beihilfe bei Reha-Maßnahmen
- Zeitliche Begrenzung: Leistungen werden meist nur für 21 bis 28 Tage bewilligt. Verlängerungen bedürfen einer erneuten Genehmigung.
- Wartezeiten: In nahezu allen Bundesländern gelten Wartezeiten von drei bis fünf Jahren zwischen beihilfefähigen Maßnahmen.
- Kostenhöchstgrenzen: Für Unterkunft und Verpflegung wird oft nur der niedrigste Satz anerkannt – hochwertige Kliniken verursachen hohe Eigenanteile.
- Ausschluss innovativer Therapieformen: Moderne Therapien außerhalb des Regelkatalogs sind oft nicht beihilfefähig.
- Begrenzte Fahrtkostenerstattung: Pauschale Obergrenzen führen bei weiter entfernten Fachkliniken zu zusätzlichen Kosten.
PKV-Tarife: Teils gravierende Unterschiede bei Reha-Leistungen
Die Praxis zeigt: Die Leistungen privater Krankenversicherer bei Reha-Maßnahmen unterscheiden sich deutlich. Während einfache Tarife nur den Beihilfe-Restanteil bei „Standardversorgung“ abdecken, bieten hochwertige Tarife folgende Vorteile:
- Übernahme auch längerer Aufenthalte
- Leistungen unabhängig von beihilferechtlichen Wartezeiten
- Wahlleistungen wie Ein-/Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung
- Erstattung alternativer Therapien (z. B. Naturheilverfahren)
- Unbürokratische Anerkennung medizinischer Notwendigkeit
Rechenbeispiel: Was eine Reha wirklich kostet
Eine stationäre Reha von 21 Tagen zu 180 €/Tag verursacht Gesamtkosten von 3.780 €.
- Beihilfe (70 %): Erstattung von 2.646 €
- Verbleibender Eigenanteil: 1.134 €
Ein hochwertiger PKV-Tarif übernimmt diesen Betrag vollständig. Ein günstiger Tarif mit pauschaler Leistung von 50 €/Tag führt dagegen zu einer Unterdeckung von mehreren Hundert Euro.
Spezifische Risikofaktoren bei Beamten
Beamte nehmen überdurchschnittlich häufig Rehabilitationsleistungen in Anspruch – aus nachvollziehbaren Gründen:
- Durchschnittsalter der Beamtenschaft: 48,4 Jahre
- Hohe körperliche Belastung: z. B. Polizei, Justizvollzug
- Hohe psychische Belastung: insbesondere bei Lehrkräften und Verwaltungsbeamten
Die durchschnittlichen Kosten je Rehafall: 2.685 € bis 6.254 € – eine unzureichende Absicherung kann somit schnell zur finanziellen Belastung werden.
Sechs Kriterien für die Tarifwahl bei PKV-Reha-Leistungen
Beamte sollten bei der Auswahl ihres PKV-Tarifs folgende Punkte besonders beachten:
- Vollständige Erstattung statt Tagessatzmodelle – 100 %-Übernahme des Beihilfe-Restanteils
- Unabhängigkeit von der Beihilfeanerkennung – Leistungen auch bei teilweiser Ablehnung durch die Beihilfestelle
- Flexibilität bei Wartezeiten – Erstattung auch ohne Einhaltung formaler Fristen
- Wahlleistungen inklusive – Chefarztbehandlung und Einzel-/Zweibettzimmer
- Bundeslandunabhängige Leistungsgarantie – gleichbleibendes Niveau unabhängig vom Wohn- oder Dienstort
- Unbürokratische Abwicklung – keine komplizierten Genehmigungsverfahren
Ein vermeintlich günstiger PKV-Tarif mit eingeschränkten Leistungen im Bereich Kur und Reha kann im Ernstfall zur Kostenfalle werden. Beamte sollten bei der Tarifwahl daher nicht allein auf den Beitrag achten, sondern vor allem auf den Leistungsumfang. Eine individuelle, unabhängige Beratung – idealerweise durch einen auf Beamte spezialisierten Versicherungsexperten – ist hier essenziell für eine bedarfsgerechte Absicherung.
Eine gute Absicherung von Reha- und Kurleistungen ist entscheidend – doch wie lässt sich der Zugang zur PKV überhaupt frühzeitig sichern, bevor überhaupt ein Versicherungsbedarf besteht? Der nächste Beitrag beleuchtet die Unterschiede zwischen Anwartschaft und Optionstarif und erklärt, worauf angehende Beamte bei der Wahl der richtigen Absicherungsform unbedingt achten sollten
Titelbild: © Frank Bender